zurueck zum ersten Teil (Kapitel 1 und 2)

3 Risiko-Framework für den Einsatz von EDI
 

Im Kapitel 3 wird das Risiko-Framework für den Einsatz von EDI vorgestellt. Es umfasst in der Grobgliederung die drei Teile

· Umfeld des Unternehmens (Kapitel 3.1),
· Organisatorische Aspekte (Kapitel 3.2) sowie
· Informations- und Kommunikationssysteme (Kapitel 3.3).

Die Dreiteilung des Frameworks begründet sich in drei verschiedenen Sichtweisen auf ein Un-ter-nehmen, das EDI einführt: die erste Sichtweise betrachtet das Unternehmen als abgeschlos-senen Einheit in seinem Umfeld. Dazu gehören beispielsweise die Beziehungen zu anderen Unternehmen oder das institutionelle Umfeld (bspw. Kapitel 3.1.3, Rechtliches Umfeld). Der zweite Teil des Frameworks blickt in die Unternehmung hinein und untersucht Risiken, die sich durch verschiedene Aspekte der organisatorischen (Neu-) Gestaltung bei der Einführung von EDI ergeben. Die beiden ersten Teile befassen sich dabei schwer-gewichtig mit Aktionsrisiken (sh. Kapitel 2.4, Risiko-Management und Sicherheit). In einem dritten Teil schliesslich werden Risiken aus der technischen Sicht analysiert. Diese umfassen insbesondere Bedingungsrisiken rund um die für den Betrieb von EDI notwendigen technischen Informatik- und Kommunikati-ons-Infrastruktur.

In den einzelnen Kapitel werden jeweils zuerst die Risikopotentiale aufgeführt; direkt anschliessend folgen zu jedem Kapitel die Ausführungen zu den möglichen Massnahmen zur Bekämpfung der Risiken. Jeweils am Ende eines jeden Kapitels fasst eine Tabelle die Zuordnung von Risiken und Massnahmen zusammen. Um den Zusammenhang der in den Tabellen nur stichwortartig aufgeführten Risiken bzw. Massnahmen mit deren detaillierten Be-schreibung im vorangehenden Text zu verdeutlichen, wird jeweils das erste entsprechende Auftauchen eines Risikos bzw. einer Massnahme durch Unterstreichung des Begriffes verdeut-licht.
 

Zu den verwendeten Tabellen

Die Tabellen charakterisieren mit den Symbolen (+), +, ++, (–), –, – – die Zusammenhänge zwischen den aufgeführten Risikopotentialen (Zeilen) und den Massnahmen (Spalten), die diese Risiken reduzieren bzw. vermindern können. Fig. 3.0 zeigt den grundsätzlichen Aufbau der Tabellen.
 

Tabellen können beim Autor bezogen werden.

Fig. 3.0: Beispiel zu den verwendeten Risiko-Massnahmen Tabellen.

Die Bedeutung der verwendeten Symbole lautet wie folgt:

+ Die Massnahme kann eingesetzt werden, um das in der Zeile beschriebene Risikopo-tential zu vermindern oder zu eliminieren.

++  Die Massnahme ist speziell für das in der Zeile beschriebene Risikopotential geschaffen oder weisst eine sehr gute Eignung zu dessen Elimination oder zu dessen starker Minderung auf.

(+) Die Massnahme ist nur in einem bestimmten (im Text beschriebenen) Zusammenhang sinnvoll und trägt deshalb nur beschränkt oder teilweise zur Verminderung des das in der Zeile beschriebenen Risikopotentials bei.

– Beim Einsatz dieser Massnahme wird das in der Zeile beschriebene Risiko erhöht; die Massnahme wirkt also kontraproduktiv und erhöht das Risiko. Es bleibt abzuklären, ob die Massnahme trotzdem (zur Verminderung anderer Risiken) eingesetzt werden soll und ob allen-falls entsprechende Massnahmen gegen die neu entstehenden Risiken zu treffen sind.

– – Beim Einsatz dieser Massnahme wird das das in der Zeile beschriebene Risiko ausser-ordentlich stark erhöht. Entweder müssen geeignete Massnahmen gegen das neu entstandene Risikopotential gefunden werden oder die Massnahme darf nicht eingesetzt werden.

(–) Die Massnahme kann in einem bestimmten (im Text beschriebenen) Zusammenhang kontraproduktiv wirken und das Risiko erhöhen.
 

In den Fällen, in denen eine Massnahmen zwar ein Risiko vermindert oder eliminiert, jedoch ein anderes Risiko erhöht, wird darauf im Text hingewiesen. In den Tabellen werden diese Beziehungen nicht aufgeführt.
 

3.1 Umfeld eines Unternehmens
 

3.1.1 Kooperation und Abhängigkeit
 

Im Kapitel 2.3 (EDI und Kooperation) wurde eine Übersicht über die wichtigsten Kooperationsformen, die durch den Einsatz von EDI entstehen können, gegeben. In diesem Kapitel werden nun mögliche Risikopotentiale aufgezeigt und entsprechende Gegen-massnahmen aufgeführt. Grundsätzlich geht es dabei um Fragen der Stellung, Abhängig-keit und der Dominanz von einzelnen EDI-Partnern. Risiken, die aus der Kooperation von ver-schiedenen Unternehmen entstehen sind generell typische Aktionsrisiken. Das Risiko besteht für ein Unternehmen grundsätzlich darin, technische Entwicklungen (z.B. EDI) nicht mit-zu-ma-ch-en und so entweder gegenüber Konkurrenz-Unternehmen ineffizient zu arbeiten oder als Handels-partner nicht mehr akzeptiert zu werden. Der letztere Fall wird speziell im Ab-schnitt "EDI als Knock-out Faktor" untersucht.
 

Abhängigkeit und Fremdbestimmung

Unter dem Begriff "Abhängigkeit" soll in diesem Zusammenhang die organisatorische und un-ternehmerische Fremdbestimmung verstanden werden, die sich in einer starken Einfluss-nahme auf unternehmerische und organisatorische Abläufe ausdrückt. Das heisst, ein Unter-nehmen beeinflusst seinen EDI-Partner so stark, dass dieser in seinem unter-nehmer-ischen Handeln nicht mehr frei ist. In der Praxis ist dabei meist an einen dominierenden Pro-duzenten und an viele beherrschte Zulieferer zu denken. Beispiele dieser Art finden sich aus-geprägt beispielsweise bei grossen Automobilproduzenten mit sehr vielen Komponenten-Liefer-anten [Kili94, S. 318]. Diese "informationstechnischen Fremd-steuerung" öffnet Möglich-keiten zum nutzenmaximierenden, opportunistischen Verhalten auf Kosten der Partner. Auf diese Proble-matik wird im folgenden Kapitel 3.1.2 (Cross-Vulnerabilities) ein-gegangen.
Die Fremdbestimmung bzw. Abhängigkeit "begründet sich in der engen zwischen-betrieblichen technischen und wirtschaftlichen Vernetzung" [Neub94, S. 117]. Für das abhängige Unternehmen entsteht daraus das Risiko, in eine ineffiziente, wirtschaftlich sub-optimale Situa-tion zu geraten. "Die rechtliche Selbständigkeit wird faktisch ausgehöhlt. Unter-nehmer-ische Entscheidungen unterliegen weniger eigenen unternehmerischen Ziel-setzungen als vielmehr den Entscheidungskalkülen der herrschenden Unternehmen. Diese eklatanten Beschränkungen der selbständigen Unternehmensführung sind für das abhängige Unter-nehmen letztlich ineffizient".
Die Ineffizienzen aufgrund einer starken Abhängigkeitsrelation können so gross werden, dass dem beherrschten Unternehmen organisatorische Umstrukturierungs-Massnahmen, "stra-tegische Neuorientierung oder Neudefinition der Unternehmensaufgabe" aufoktroyiert werden können, was einer "externen Fremdorganisation" entspricht [Kili94, S. 89]. Im Extrem--fall wird eine faktische Konzernierung der abhängigen EDI-Partner erreicht.
Versuch-en beherrschte Unternehmen ihrerseits, die Probleme und Suboptimalitäten zum eige-nen Vorteil auf die Zulieferer weiterzuverlagern, "entwickeln sich starke Abhängigkeits- und Beher-rschungs-verhältnisse auf jeder Stufe der Wertkette. Faktisch entsteht eine Hierarchie, die über die Unternehmensgrenzen hinausgeht und sämtliche Stufen der Wert-kette einschliesst. Durch EDI elektronisch unterstützt bilden sich womöglich 'elektronische Hierarchien' heraus" [Kili94 S. 94 und S. 327].
Solch enge Kooperationsformen reagieren insbesondere auch sehr sensibel auf die wirtschaftliche Situation des dominierenden Partners, wodurch eine Abhängigkeit vom Geschäfts-gang des Partners entstehen kann. Ein schlechter Geschäftsgang beispielsweise des dominierenden Produzenten hat unmittelbar Auswirkungen auf einen schlechten Bestel-lungs-eingang bei den nachfolgenden, abhängigen Zulieferern. Durch die starke Ausrichtung der Produktion auf einen oder sehr wenige Abnehmer bleibt den Zulieferern in so einer Krisensituation sehr wenig Handlungsspielraum.
Das Ausmass bzw. die Stärke der Abhängigkeitsbeziehungen zwischen zwei EDI-Partnern resultiert zunächst aus der Koordinationsform zwischen diesen Unternehmen: Bei einer markt--lichen Beziehung sind im allgemeinen keine Abhängigkeitsstrukturen festzustellen, bei einer Verschiebung Richtung hierarchischer Beziehung jedoch werden die Abhängig-keitsstrukturen tendenziell immer stärker und die damit verbundenen Risiken nehmen zu.
 

EDI-Einführung als "Knock-out Factor"

Bei der Einführung von EDI wird die Marktmacht einzelner Kommunikationspartner als mass-geblich beurteilt [Kili94, S. 241f]. Dabei ist es oft der Fall, "dass die fehlende EDI-Fähig-keit eines Zulieferers zu einem 'Knock-out-Faktor' wird, d.h. zum Verlust des Geschäfts-partners führt". Dieser Druck des Produzenten kann so stark sein, dass "EDI aus-schliesslich, also ohne sonstige Vorteilserwägungen, zur Vermeidung von Geschäfts-abbrüchen eingeführt wurde" [Kili94, S. 245]. Die Beeinflussungsmöglichkeiten zur Einführung von EDI sind dabei umso grösser, je konzentrierter die Marktmacht innerhalb einer Branche ist [Kili94, S. 56]. Beispiele aus der Praxis sind die Automobilproduzenten Ford und General Motors (Buick), die in einem Brief allen ihren Zulieferern mitgeteilt haben, für eine weitere Geschäftstätigkeit sei der Einsatz von EDI erforderlich [Emme90, S. 26]. EDI als "vendor selection criteria" wird dabei mit zu-nehmender Verbreitung des elektronischen Datenaustausches bedeutender. Auch eine empiri-sche Schweizer Studie nennt als wichtigsten Grund zur Einführung von EDI die "Anforderung an die Lieferanten" [Seff96, S. 48]. Die Einführung von EDI allein aufgrund vorgegebener Anforderungen eines Partners ist ein typisches Merkmal des substitutiven Einsatzes von EDI. Darauf wird näher im Kapitel 3.2.1 (Aufbau- und Ablauforganisation) eingegangen.
 

Gegenseitige Abhängigkeit

Bisher wurde jeweils von einer Abhängigkeit der Zulieferer vom Produzenten ausgegangen. Eine weitgehende Integration von EDI kann jedoch eine gegenseitige Abhängigkeiten auf bei-den Seiten einer Beziehung schaffen bzw. vergrössern. So ist es durchaus vorstellbar, dass sich auch mächtige Produzenten, zu denken ist etwa an die Automobilindustrie, auf einen einzigen oder sehr wenige Zulieferer vertrauen und  die Endproduktion teilweise auf die gelieferten Komponenten ausgerichet haben. Ein Ersatz wäre nur schwer möglich oder aber mit grossen Umstellungs-Kosten verbunden.
Die hier gemeinten gegenseitigen Abhängigkeits-Relationen sind abzugrenzen von den im folgenden Kapitel beschriebenen Cross-Vulnerabilities: Diese bezeichnen zwar in gewisser Weise auch gegenseitige Abhängigkeiten, jedoch solche, die aus dem risikoreichen Ver-halten des Partner-Unternehmens zustande kommen.
 

Risiken aus der operative Zusammenarbeit

Neben den bisher eher strategischen Überlegungen zu Risikopotentialen bei der EDI-unter-stützten Kooperation muss auch die operative Ebene der Zusammenarbeit berücksichtigt wer-den.
Ein gutes Beispiel einer sehr engen operativen Zusammenarbeit geben die amerikanische Su-permarktkette Wal-Mart und der Produzent Procter and Gamble [Clem92, S. 25f]: Procter and Gamble erhält laufend Absatzdaten direkt aus den Kassa-Scanner-Systemen der Wal-Mart Supermärkte. Aufgrund dieser Daten richtet Procter and Gamble seine Produktions-planung, Produktion und Auslieferung an die Supermärkte aus. Die Grundlage dieser engen operativen Zusammenarbeit ist der Zugang zu (im Normalfall geheimen) Daten des EDI-Partners. Somit wird, wie es ein Wal-Mart Vizepräsident ausdrückte, die geteilte Information zur Basis einer wahren Partnerschaft: "Shared information is the basis to a true partner-ship" [Clem92, S. 26].
Bei der konkreten operativen Zusammenarbeit verbirgt insbesondere die gemeinsame Nutz-ung von Datenbeständen ein grosses Risikopotential, ist jedoch bei der geforderten umfassend-en Integration von EDI in die Geschäftsabläufe zweier kooperierender Unter-nehmen unabdingbar. Formen der Zusammenarbeit wie das "Just-in-Time"-Konzept er-fordern ebenfalls Zugriff auf die Datenbestände des EDI-Partners. Dabei besteht das einerseits das Risiko, dass für das ei-gene Geschäft wichtige Daten herausgegeben werden und somit eventuell auch ein Teil der eigenen Kompetenzen wegfliesst (Know-How-Ab-fluss). Andererseits besteht das Risiko, dass der Partner die überlassenen Daten nicht mit genügender Sorgfalt verwaltet, verwendet oder sie an Dritte weitergibt (Missbrauch der Daten).
Auf der technischen Seite geht es vor allem um die Konzeption von Kommunikations-mitteln, Hard- und Software: der in seiner Position stärkere EDI-Partner wird bei der Ein-führung von EDI kaum dazu zu bewegen sein, vom eigenen EDI-Konzept abzuweichen; die schwächer-en Partner müssen sich weitgehend an die Spezifikationen des mächtigeren Partners halten [Jasp94, S. 109; Vorl2]. Nicht selten jedoch kann eine genaue Vorgabe der Spezifikationen sowie Unterstützung bei der Installation des EDI-Systems für einen kleinen Zulieferer wünschbar sein.
 

Massnahmen

Um den Gefahren, die aus den oben dargestellten Ebenen der EDI-unterstützten Ko-operati-o-nen entstehen können, begegnen zu können, ist in erster Linie der Aufbau einer vertrauensvol-len, langfristigen Partnerschaft mit den Kommunikationspartnern unabdingbar. "Auf gegensei-tigem Vertrauen basierende Kooperationsverhältnisse implizieren weniger Risik-en für abwei-chendes, opportunistisches Verhalten" [Kili94, S. 97]. Vertrauen zwischen Geschäfts-partnern kann dort entstehen, wo zwar beide ein Interesse an gegenseitigen Geschäften haben, jedoch keiner der Partner kurzfristiges Profitstreben auf Kosten des andern betreibt. Demnach sind vertrauensvolle Partnerschaften immer langfristig angelegt. Diese langfristigen, partnerschaftli-chen Kunden-Lieferanten Beziehungen können durchaus als "strategischen Wert" gesehen werden [Wars92, S. 59]. Die konkrete Ausgestaltung der Partnerschaft kann individuell und je nach Branche unterschiedlich ausgestaltet sein. Oft wird sich eine enge Partnerschaft auch in einer engen informationstechnischen Kopplung wider-spiegeln, wie beispielsweise im Beispiel Wal-Mart und Procter and Gamble weiter vorne in diesem Kapitel gezeigt wurde.
In der Bedeutung sekundär sind Formen der vertraglichen Regelungen der Kooperation: "The importance of legal contracts (...) is secondary to that of trust" [Holl94, S. 408]. Grund dafür ist sicher auch die rechtlich nicht vollständig abgesicherte Lage, in der sich die Kom-munikation mittels EDI bewegt (siehe dazu Kapitel 3.1.4, Rechtliches Umfeld). Kon-flikt-potentiale lassen sich dennoch, soweit sie bei Vertragsgestaltung vorhersehbar sind, beschränkt auch in Verträ-gen regeln. Das Ziel sollen hier langfristig angelegte Rahmen-verträge sein, die aber das Unter-nehmen nur lose an die Partner bindet [Neub94, S. 125]. Insbesondere sind Verträge denkbar und auf Seiten der schwächeren Zulieferer sicher auch wünschbar, die deren Situation in Zeiten schlechten Geschäftsgang des dominierenden Ab-nehmers regeln. Vorstellbar sind etwa län-gerfristig garantierte Abnahmemengen u.ä. Diese bieten dem Zulieferer wenigstens eine be-schränkte Sicherheit. Trotzdem bleibt jedoch grund-sätzlich die Abhängigkeit vom Geschäfts-gangs des Partners bestehen.
Neben dem positiven Fall einer fruchtbaren Zusammenarbeit tritt in der Praxis der Gross-Industrien (z.B. Automobil-Bau) jedoch häufig die Situation auf, dass ein dominierender Part-ner auf seiner Machtstellung beharren und wegen seiner starken Stellung gar keine partner-schaftliche Zusammenarbeit suchen will. "Die Ursachen für diese mangelnde Kooperations-be-reitschaft sind häufig auf emotionaler Ebene zu finden. So existieren einerseits bei den Herstel-lern Befürchtungen wegen eines Macht- und Autonomieverlustes und anderer-seits herrscht auf Seiten der Einezelhändler eine unzureichende Vertrauensbasis. Auch das Gefühl, in eine Ab-hängigkeitssituation zu geraten, ist auf beiden Wirtschaftsstufen Ursache der eher distanzierten Kooperationsbereitschaft" [Fisc94, S. 416.18]. In solchen Fällen dürften die oben genannten vertragliche Regelungen, beispielsweise über Abnahme-mengen und -Bedingungen, an primärer Stelle stehen.
Um nicht einer erzwungenen EDI-Einführung gehorchen zu müssen, empfiehlt es sich, das EDI-Ein-führungs-Projekt zu starten, bevor man dazu von einem Partner gezwungen wird. Bessere Evaluierungsmöglichkeiten, allgemein einen Zeitvorsprung und damit eine bessere Inte-gration in die Geschäftsprozesse sind nur einige Vorteile eines "proaktiven" Handelns im Gegensatz zur "reaktiven" Schnellösung [Emme90, S. 28].
 

EDI als Chance erkennen

Beherrschungsverhältnisse durch die Einführung von EDI müssen nicht zwingend als etwas grundsätzlich negatives beurteilt werden. Für ein Unternehmen ergibt sich durch aktives Mit--machen am Einführungsprozess auch die Chance auf eine langfristige Sicherung der Geschäfts--beziehung zum Produzenten und damit auch eine Vermeidung von Wettbewerbs-nachteilen. Dieses "positive thinking" kam in den USA bereits in einer Studie von 1986 zum Ausdruck: 87 Prozent der befragten Unternehmen gaben damals an, dass durch den Aufbau des EDI-Netz-werkes zum gegenseitigen Vorteil sowohl das gegenseitige Vertrauen verbes-sert worden sei als auch der gegenseitige Informationsaustausch [Emme90, S. 37f]. Unter diesem Blickwinkel gilt es, eine Chance zu nutzen und in eine Technologie einzusteigen, die schliesslich ohnehin zum Standard im zwischenbetrieblichen Informationsaustausch werden wird.
Bezüglich der Nutzung von gemeinsamen Datenbeständen sollten die für das Unternehmen kriti-schen und sensitiven Informationen isoliert und  ohne weiteres nicht über EDI weiter-gegeben werden [Fran96, S. 476]. Über die tatsächlich ausgetauschten Daten soll im Trading Partner Agreement eindeutig die Verwendungszweck dieser Informationen festgeschrieben werden (sh. Kapitel 3.1.4, Rechtliches Umfeld). Auf technische Sicherungs-massnahmen des Datenaustausches wird im Kapitel 3.3.3 (Datenübertragung und -sicher-heit) näher eingegangen.
 

Tabelle

kann beim Autor bezogen werden.

Tab. 3.1: Risiken-Massnahmen Beziehungen zum Kapitel "Kooperation und Abhängigkeit".
 
 

3.1.2 Cross-Vulnerabilities
 

Unter "Cross-Vulnerabilities" (wörtlich: "Kreuz-Verwundbarkeiten") wird ein Risiko-poten-tial verstanden, das sich für ein Unternehmen durch risikoreiches bzw. unvorsichtiges Ver-halten des Partnerunternehmens ergibt. Dieses Risiko befindet sich damit definitions-gemäss ausser-halb des direkten Einflussbereichs eines Unternehmens. Damit ergeben sich Ab-hängig-keiten von den EDI-Partnern nicht nur auf der Ebene der Kooperation (Kapitel 3.1.1) sondern auch auf der Risiko-Ebene; Riggins bezeichnet sie deshalb als "inter-dependent risks" [Rigg94, S. 42]. Cross-Vulnerabilities stellen schwer handhabbare Risiken dar, da sie einerseits grundsätzlich ausserhalb des eigenen Einflussbereichs liegen und anderer-seits meistens ein zukünftiges Verhalten betreffen.
Cross-Vulnerabilities können auf verschiedenen Ebenen entstehen. Beispiele für Cross-Vul-nerabilities im Zusammenhang mit EDI sind der unvorsichtige Umgang mit sensitiven Daten eines Partnerunternehmens, die fehlende Audit-Möglichkeit über die eigenen Unternehmens-grenzen hinweg (vgl. Kapitel 3.2.3, Interne Kontrolle und Audits) oder auch das Risiko, einen ungeeigneten Partner in ein EDI-Netzwerk einzubinden. Das kann z.B. bedeuten, dass der Partner nach einer Änderung seiner Geschäftsstrategie nicht mehr in das EDI-Netz passt oder dass der Partner bankrott geht.
Diese verhaltensbedingten Unsicherheitsfaktoren resultieren aus "Marktveränderungen, Be-dürfniswandel, Globaliserungs- und Internationalisierungstendenzen" [Kili94, S. 88].
Zu dieser Kategorie an Risikopotential gehören auch Interessenskonflikte, die aufgrund der Freiräume für nutzenmaximierendes, möglicherweise opportunistisches Verhalten auf Kost-en der Partnerunternehmen entstehen können. Studien haben empirisch nachgewiesen, dass vor allem mächtige Produzenten ihre Produktion auf Kosten der kleineren Zulieferer optimier-en und diese so opportunistisch ausnutzen [Reek96, S. 120]. Dieses Verhalten, das die eigene Machtposition ausnützt, stört oder verunmöglicht die im vorhergehenden Kapitel ange-sprochene, notwendige Vertrauensbasis für eine langfristige Partnerschaft. Als direkte Fol-ge entsteht "die Gefahr des 'Shirkings': das Engagement des Partnerunternehmens bei der gemein-samen Aufgabenbewältigung wird auf Kosten des eigenen Unternehmens zunehmend geringer" [Kili94, S. 88]. Das potentielle Risiko aus Cross-Vulnerabilites steigt mit der An-zahl EDI-Partner [Marc93, S. 8f]. Das Ausmass des Risikopotential hängt dabei vom schwächsten Glied in der Kette der EDI-Partner ab [Marc93, S. 61].
 

Massnahmen

Die Literatur sieht mögliche Massnahmen zur Minimierung der Risiken aus Cross-Vul-nerabili-ties vor allem im Umfeld einer guten EDI-Kooperation. Grundsätzlich gelten somit die gleichen Aussagen über den Aufbau einer vertrauensvollen und langfristigen Geschäfts-beziehung wie im Kapitel 3.1.1 (Kooperation und Abhängigkeit).
Zu erwartende Risikofelder sollten zudem bereits in der Planungsphase eines EDI-Projekts berücksichtigt werden [Marc93, S. 53]. So sollte gemäss den Ausführungen zum Risiko-mana-ge-ment (Kapitel 2.4, Risiko-Management und Sicherheit) für jeden in Frage kom-menden Part-ner die Risiken aus Cross-Vulnerabilities zugeordnet und bewertet oder zumin-dest gewichtet werden.
Risiken aus Cross-Vulnerabilities können gemindert werden, wenn der EDI-Partner genüg-end bekannt ist. In einer Art Checkliste listet [Brac94] folgende Sachkreise zur Überprüfung der gemeinsamen Interessen auf, die vor der Anbindung eines Partners an das EDI-Netz-werk durchgegangen werden sollten [Brac94, S. 85]:

· Zielsetzung des Partners,
· Gegenseitiges Geschäfts- und Umsatzvolumen,
· EDI-Erfahrung des Partners,
· Geschäftsbeziehungen des Partners mit Drittfirmen,
· Bedeutung von EDI als Organisationsbestandteil in der Unternehmung,
· Aktuelle und zukünftige Wettbewerbsposition des Partners,
· Voraussetzungen zum EDI-Ausbau bei der Partnerfirma,
· Momentaner Stellenwert von  EDI in der Branche.

Verhaltensbedingte Konfliktpotentiale, wie es die dargestellten Cross-Vulnerabilities sind, tre-ten im Zeitlauf auf und sind somit nur teilweise mit vertraglichen Regelungen wie Trading Partner Agreements (vgl. Kapitel 3.1.4, Rechtliches Umfeld) zu regeln. Denkbar wären recht-li-che Mittel allenfalls etwa bezüglich der Regelung im Zusammenhang mit dem Um-gang mit vertraulichen Daten des Partners.
Um die lückenlose Audit-Möglichkeit über die Unternehmensgrenze hinweg zu gewähr-leisten,  kann die Audit-Funktion für diese Teile eine unabhängige Drittperson bzw. -Firma über-nehmen. Ein externer Auditor wird so beispielsweise oft zur Prüfung von EDI-Service-Provid-ern eingesetzt, da diese sich im Normalfall nicht dem Auditprozess eines an-geschlos-senen Unternehmens unterziehen lassen [Gilb96, S. 49]. Detailliertere Aus-führ-ung-en zum Audit folgen in Kapitel 3.2.3 (Interne Kontrolle und Audits).
 

Tabelle

kann beim Autor bezogen werden.

Tab. 3.2: Risiken-Massnahmen Beziehungen zum Kapitel "Cross-Vulnerabilities".
 
 

3.1.3 Rechtliches Umfeld
 

Rechtliche Rahmenbedingungen im weitesten Sinne sind ein wesentlicher Bestandteil der insti-tutionellen Umwelt einer EDI-Umgebung. Aus rechtlichen Unsicherheiten können für ein Un-ternehmen Risiken entstehen, die es im folgenden darzustellen gilt.  Die Kern-probleme sind Fragen der Rechtsgültigkeit, der Wirksamkeit und des Beweiswertes elek-tronisch ausgetausch-ter Willenserklärungen sowie Fragen der Aufbewahrungspflicht, der Haft-ungs-regelungen und des Datenschutzes.
 

Das durch EDI begründete Vertragsverhältnis

Rechtliche Unsicherheit und damit ein potentielles Risiko besteht in der Frage, ob mit dem Austausch von EDI-Nachrichten eine gültiger Vertrag bzw. gültige Willenserklärungen zu-stande kommen können. Ein Vertrag erfordert gemäss Art. 1, Abs. 1 OR eine "übereinstim-mende gegenseitige Willensäusserung". Dabei ist unbestritten, dass dort, wo In-formatik-mit-tel nur zur Formulierung oder Übertragung dieser Willenserklärungen eingesetzt werden, diese auch gültig sind. Der Einsatz von EDI geht jedoch einen bedeutenden Schritt weiter: Ins-besondere problematisch ist nämlich die Frage, ob Willenserklärungen, die (von einem Anwendungs-programm des Senders) automatisch generiert und an einen EDI-Partner geschickt werden, gültig sind. Beispiele ergeben sich etwa bei einer automatischen Lager-ver-waltung, wenn beim Erreichen eines bestimmten Bestandes die Software neue Bestel-lungen auslöst. Die Bildung eines konkreten rechtsgeschäftlichen Willens (durch eine Person) ist zu zur Zeit der Erklärungsabgabe nicht möglich [Kili94, S. 110]. Die spezielle Problematik liegt darin, dass der "Wille" als solcher nicht ausdrücklich erkennbar gemacht wird und auch nicht ohne weiteres als, gemäss Art. 1, Abs. 2 OR, als stillschweigend ange-nommen werden darf.

Neben der Frage, ob eine Willenserklärung durch EDI zustande kommen kann, interessiert weiter, der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, Eine rechtlich unklare Situation ergibt sich dies-bezüglich beim Einsatz eines EDI-Providers: Der Sender übermittelt die Daten zur Weiter--verarbeitung an den Provider, dieser stellt sie sodann dem Empfänger in seiner Mail-box zum Abruf bereit. Unklar ist aber vorerst, zu welchem Zeitpunkt die Willenserklärungen in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangen und ab wann durch die Zustellung einer EDI-Meldung eine Rechtswirkung entsteht.
Aus der Frage der Gültigkeit von Willenserklärungen abgeleitet ist die Frage der rechtlichen Verbindlich-keit und der rechtlichen Anerkennung von EDI-Meldungen. Mit dem Begriff der "Verbindlic-hkeit" befassen sich insbesondere digitale Unterschriften, auf die im Abschnitt "Mas-s-nahmen" einzugehen sein wird.
Eben-falls Unsicherheit herrscht bezüglich des Beweiswertes von EDI-Aufzeichnungen, bei-spiels-weise im Zivil- oder Steuerrecht.
Zu untersuchen sind auch Fragen der Haftung, die bei einem Einsatz von EDI entstehen kön--nen. Auf die Haftungsfrage beim Einsatz eines EDI-Providers wird weiter unten detail-liert ein-gegangen.
 
 

Aufbewahrungsvorschriften und Revisionsfähigkeit

Ein signifikantes Erschwernis bei der Realisierung des papierlosen Geschäftverkehrs bilden die Aufbewahrungsvorschriften des schweizerischen Obligationenrechts. Art. 962, Abs. 2 OR er-laubt zwar, "Geschäftskorrespondenz und Buchungsbelege als Aufzeichnung auf Bild- oder Datenträgern" aufzubewahren, "wenn die Aufzeichnungen mit den Unterlagen überein-stim-men". Die im Gesetz als "Unterlagen" bezeichneten Dokumente meinen die Original-Papier-do-kumente, deren Fehlen ja gerade ein Merkmal von EDI ist. Es stellt sich also die Frage, was für Vorschriften gelten, wenn gar kein Original im Sinne des Gesetzes vor-handen ist. Die momen-tane Revision des entsprechenden Artikels 962 OR wird voraus-sichtlich zur Lösung gelangen, dass (ausser der Jahresrechnung) alle Dokumente auch aus-schliess-lich in elektronischer Form vorliegen dürfen.
Die oben genannten Forderungen nach Integrität und Wahrheit der elektronisch archivierten Dokumente werden in den Vorschriften der "Verordnung über die Aufzeichnung auf-zu-bewahrender Unterlagen" (AV) konkretisiert; dazu gehören unter anderem eine ordnungs-gemässe Aufzeichnung (Art. 3 AV) sowie jederzeitige Verfügbarkeit (Art. 4 AV). Bei einer Viel-zahl von EDI-Meldungen handelt es sich um Belege (Rechnungen, Quittungen etc.) oder Korrespondenz, so dass die Bestimmungen aus OR 962 bzw. der dazugehörenden Auf-zeichnungs-verordnung (AV) Gültigkeit erlangt.
Mit den Aufbewahrungsvorschriften verknüpft sind die Anforderungen an eine Revisions-fähgkeit des EDI-Verkehrs. Es geht hier vor allem darum, wie die Echtheit der elek-tronische gespeicherten Dokumente sichergestellt werden kann. Ebenfalls in diesem Zusammen-hang an der Authentizität der EDI-Meldungen interessiert sind interne Kontroll-stellen (Audit).
 

Datenschutz

Mit EDI werden Datenbestände über ausserbetriebliches Gebiet, evtl. über einen EDI-Provider, zu einem bestimmten Empfänger geschickt. Dies wirft vom rechtlichen Standpunkt aus Fragen des Datenschutzes und der Datensicherheit auf, wenn mittels EDI Personendaten übertragen werden. Der Begriff Datenschutz meint den Schutz vor Ver-öffentlichung von Daten über Per-sonen.
Im internationalen EDI-Verkehr können die jeweiligen nationalen Daten-schutz-bestim-mungen nicht-tarifäre Handelshemmnisse darstellen, indem bestimmte, personenbezogene Daten nicht übertragen werden dürfen [Kili94, S. 199].
 

Vertragsbeziehung mit Dritten

Neben den eigentlichen, durch EDI begründeten Vertragsbeziehungen, entstehen durch den Einsatz von EDI noch weitere Vertragsbeziehungen mit Dritten. In erster Linie handelt es sich dabei um Verträge im technischen bzw. Kommunikationsbereich von EDI. In vielen Fällen wird beispielsweise die Zusammenarbeit mit einem EDI-Provider auf vertraglicher Basis gere-gelt. Risiken bestehen hier insbesondere darin, dass Sicherheits- und Haftungs-aspekte bei Fehlfunktionen oder Unterbrüchen des Netzwerkes nicht klar vertraglich geregelt sind. Eine Studie in Deutschland hat beispielsweise gezeigt, dass bei zwei Dritteln der Unternehmen nach voller Inbetriebnahme Fehler aufgetreten sind, die in der Regel zwar unter 10 Prozent des EDI-Transaktionsvolumens ausmachten, in Ausnahmefällen jedoch bis 20 Prozent betrugen [Kili94, S. 126].Rechts-Fragen bezüglich der Verlässlichkeit und vor allem auch der Verfügbarkeit des EDI-Netzwerkes birgen ebenfalls Risikopotential [Marc93, S. 8].
 

"Internationalität" von EDI

Der EDI-Verkehr stoppt nicht an nationalen Grenzen. Aus dieser Tatsache ergeben sich zahl-reiche Fragen der internationalen rechtlichen Zusammenarbeit. Zentral ist dabei insbesondere die Frage des Gerichtsstandes bei Streitigkeiten. Dazu kommt, dass EDI-Rechts-fragen je nach Land unterschiedlich beurteilt werden und so erhebliche rechtliche Unsicherheit entstehen kann. Besonders gilt dies auch für die Belange des Datenschutzes, auf dessen unterschiedliche Regelungen in jedem Land Rücksicht zu nehmen ist.
 

Massnahmen

Der Abschnitt Massnahmen soll Lösungsansätze und -Verfahren zu den oben ange-sprochenen rechtlichen Problemfeldern und Unsicherheiten beim EDI-Einsatz aufzeigen. Grundsätzlich sind drei verschiedene Ansätze zur Lösung der angesprochenen Rechts-probleme denkbar und teil-weise in anderen Ländern bereits in der Praxis umgesetzt. Die drei An-sätze sind das Aufstellen einer Spezialgesetzgebung, Individualverträge oder genormte Verträge (Trading Partner Agreements). Nachdem die heute bestehenden Möglichkeiten des schweizerischen Rechts dar-gelegt werden, wird danach auf diese drei Ansätze zur Behebung der rechtlichen Unsicherhei-ten eingegangen. Die gesetzlichen Grundlagen beziehen sich dabei, sofern nicht explizit er-wähnt, jeweils auf das schweizerische Recht.
 

Bestehende Gesetzesgrundlagen

Wie in der Informatik üblich, hinkt die Rechtssetzung  um Jahre resp. Jahrzehnte der gelebten Praxis nach. Auch das schweizerische Recht hat die EDI-Technologie bisher noch nicht be-rücksichtigt. Trotzdem können viele bestehende Gesetze und Vorschriften auch auf den EDI-Bereich angewandt werden.
Bezüglich der Frage, ob eine automatisch durch Computer-Systeme erzeugte und mittels EDI übermittelte Willensäusserung zustande kommen können, wird heute weitgehend bejaht. [Kili96, S. 111ff; Wald94, S. 11ff]. Der Anerkennung von ausgetauschten EDI-Nach-richten voraus geht ein gegenseitiges Einverständnis über Zustellungsmodalität sowie eine Absprache über verschiedene Mechanismen der zur Authentifizierung und anderen sicherheitstechnischen Fragestellungen. Dies wird allerdings nicht von bestehenden Gesetz-en geregelt, sondern im Normalfall durch den Abschluss eines EDI-Rahmenvertrags gescheh-en. Darauf wird im Ab-schnitt "Trading Partner Agreement" eingegangen.
Aus der Tatsache, dass elektronisch geäusserte Willensäusserungen im allgemeinen als gültig akzeptiert werden und Formvorschriften (insbesondere Schriftlichkeit) nur dann gelten, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorschreibt, sonst aber Vertrags- und Form-Freiheit herrscht, kann festgestellt werden, dass Verträge auch auf elektronischem Wege abge-schlossen werden können.
Bestehen bleibt jedoch das Problem der Beweisbarkeit des Vertragsabschlusses. Wie bei einem mündlichen Vertrag fehlt beim Einsatz von EDI im Streitfall die Schriftlichkeit zur Beweis-führung.  Der Abstreitbarkeit von Willensäusserungen bzw. ganzen Verträgen kann leider zur Zeit nur theoretisch mit digitalen Signaturen begegnet werden, juristisch akzeptiert sind sie nicht (sh. weiter unten). Ausgetauschte EDI-Nachrichten haben gemäss Art. 92ff  OR den Charakter von "Korrespondenz" bzw. "Belegen". Ihre Aufzeichnung ist auf Datenträgern zulässig [Sike96a, S. 20]. Davon explizit ausgeschlossen sind Urkunden, die Schriftlichkeit erfordern und deshalb nicht über EDI ausgetauscht werden können. Eben-falls ausgeschlossen ist nach geltendem Schweizer Recht die elektronische Abwicklung von Verträgen, die an Formvorschriften gebunden sind.
Auch bezüglich der Rechtswirkung von versandten EDI-Meldungen kann bestehendes Recht angewandt werden. Analog Art. 33, Abs. 3 OR beginnt die Rechtswirkung sowie die Kennt-nis-nahme der EDI-Meldungen beim Eintreffen derselben im "vereinbarten Daten-speicher inner-halb der vereinbarten Betriebszeiten"
Mit den heute vorliegenden Gesetzen können jedoch viele Rechtsfragen nicht oder nicht mit der im Streitfall benötigten Klarheit der Rechtslage gelöst werden. Beispielsweise ist unklar, ob die mit EDI verbunden Haftungsfragen mit dem zivilrechtlichen Haftungssystem adäquat gelöst werden können [Wald94, S. 19]. Unklar ist ebenfalls, welchen Beweiswert elektronisch er-zeugte, gesendete und archivierte Nachrichten vor Gerichten haben würden. Wie bereits ange-sprochen, werden durch die Anforderungen der Gesetze nach eigen-händiger Unterschrift oder nach der Papierform bestimmte Geschäfte von der papierlosen Ab-wicklung ausgeschlossen.
 

Spezialgesetzgebung

Die fehlenden gesetzlichen Grundlagen können durch Ergänzung der Gesetzesbücher mit einer EDI-Spezialgesetzgebung geschaffen werden. Diesen eher radikalen Weg geht beispiels-weise Südkorea mit einem Gesetz, das den gesamten Fragenkomplex rund um EDI umfass-end zu regeln versucht [Neue97, S. 178].  In einem spezielles EDI-Gesetz sind Regel-ungen aller rele-vanten Rechtsunsicherheiten denkbar, vordergründige Beispiele sind Aus-sagen über die Gül-tigkeit elektronischer Dokumente und Unterschriften, über den Zeit-punkt des Zustandekom-mens übereinstimmender Willenserklärungen oder über den Beweis-wert elektronisch gespei-cherter Dokumente.
 

Individualverträge

Neben Spezialgesetzen wäre die andere Extremlösung, einzig auf individualvertragliche Be-stimmungen zwischen den Parteien bzw. den EDI-Partnern zu vertrauen [Neue94, S: 81]. Dies kann durch das Einfügen von EDI-spezifischen Klauseln in den allgemeinen Verkaufs-bedingungen oder durch einen eigenständigen Vertrag zwischen zwei Partnern er-reicht werden. Dieses Vorgehen stösst schnell an Grenzen: Zum einen gibt es der Parteiauto-nomie ent-zogene Bereiche wie etwa die Erfüllung von Aufbewahrungsvorschriften [Neue97, S. 178]. Zum anderen ist das Aufsetzen von Individualverträgen bei offenen EDI-Systemen mit einer unbestimmten und möglicherweise sehr grossen Anzahl Teilnehmer kaum effizient um-setzbar.

Genormte Verträge -  "Trading Partner Agreements" (TPA)

Ein gangbarer Mittelweg zwischen der Spezialgesetzgebung und Individualverträgen, der sich auch in der Praxis durchzusetzen scheint, stellen genormte Verträge dar. Durchgesetzt hat sich dafür der Begriff Trading Partner Agreement" (TPA) oder "Interchange Agreement". Es han-delt sich dabei um meist von Benutzergruppen aufgesetzten Muster-ver-trägen. Die bekanntesten Rahmenverträge stammen aus Frankreich, Grossbritannien, Deutsch-land und den USA. Auch die EG-Kommission hat 1994 eine Empfehlung für einen EDI-Modellvertrag im Rahmen des "TEDIS"-Programms veröffentlicht [Kili96, S. 8]. Sie alle wurden aus der Notwendigkeit heraus geschaffen, dem Datenaustausch über EDI mehr Rechts-sicherheit zu geben, da in den jeweiligen nationalen Gesetzen viele Rechts-nsicherheiten bestehen.
In dieser Arbeit interessiert aber insbesondere die schweizerische Version der EDI-Modell-er-einbarung. Das Trading Partner Agreement will als sogenannte Nebenabrede zum Grund-ge-schäft und unter Ausnutzung der Vertragsfreiheit im Bereich des dispositiven Rechts des OR generelle rechtliche Probleme bei der EDI-Kommunikation regeln und Unsicherheiten beseiti-g-en. Aus diesen Erfordernissen ist der Inhalt von Trading Partner Agreements abgeleitet. Die Mustervereinbarung für die Schweiz beinhaltet zusammen-gefasst folgende Bestimmungen [Sike96b, S. 21]:

· Gegenstand und Zweck der Mustervereinbarung,
· Begriffsbestimmungen,
· Geltungsbereich,
· Verfahren, Formate und technische Spezifikationen,
· EDI-Systeme und -Anwendungen,
· Dienstleistungen Dritter,
· Verantwortung der Partner beim EDI,
· Rechtswirkung der Zustellung von Nachrichten,
· Aufbewahrung, Prüfung und Herausgabe,
· Datenschutz und Datensicherheit,
· Kosten,
· Haftung, Versicherung,
· Dauer und Beendigung der Vereinbarung,
· Schlussbestimmungen.

In der Schweiz wird eine Modellvereinbarung von der EurOSInet und von SWISSPRO her-ausgegeben, von wo sie auch bezogen werden kann (Bleicherweg 5, Postfach, 8022 Zürich).
Zentrale Bedeutung kommt bezüglich der angesprochenen rechtlichen Problemkreise dem Ab-schnitt "Rechtswirkung der Zustellung von Nachrichten" zu. Es wird in diesem Abschnitt unter anderem geregelt, wann EDI-Meldungen als zugestellt gelten, wann die Rechts-wirkung eintritt und wie mit der Schriftform und der Beweiskraft von EDI-Nachrichten um-zugehen ist.
Im darauf folgenden Abschnitt "Aufbewahrung, Prüfung und Herausgabe" wird der eben-falls angesprochene Bereich der Aufbewahrungsvorschriften angesprochen.
Unter dem Titel "Datenschutz und Datensicherung" verweist das schweizerische Trading Partner Agreement auf die Einhaltung der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen. Grundsätz-lich bringt das Datenschutzgesetz für die Bearbeitung von Personendaten mittels EDI kei-ne weitergehenden Auflagen als für die Bearbeitung mit konventionellen Verfahren [Sike96b, S. 21]. Speziell hingewiesen wird auf die Einhaltung der jeweils geltenden Vor-schriften zum Datenschutz im internationalen EDI-Verkehr.
Bei einer Gesamtbetrachtung zeigt sich, dass dank der jeweiligen, individuellen Ausge-staltung des Trading Partner Agreements ein effizientes Werkzeug zur Regelung der im ersten Teil die-ses Kapitels aufgezeigten Unsicherheiten im rechtlichen Umfeld von EDI ex-istiert. Gleichwohl muss man sich bewusst sein, dass es sich bei einem Trading Partner Agree-ment "nur" um einen Vertrag zwischen zwei Parteien handelt, der nur innerhalb der erlaubten gesetzlichen Schranken ausgestaltet werden kann. Zudem ist eine solche Verein-barung für neu eintretende Dritte nicht bindend; für jede EDI-Beziehung muss ein separates Doku-ment unter-zeichnet werden. Es ist jedoch gerade Sinn und Zweck der Normierung von Verträgen, diese jeweilige Vertragsunterzeichnung effizient abzuwickeln, so dass im Ideal-fall nur das Einsetzen der Na-men der Parteien sowie die Unterzeichnung des genormten Vertrages nötig ist.
 

Vertragsbeziehungen mit Dritten

Unter dem Punkt "Dienstleistungen Dritter" wird im schweizerischen Mustervertrag der Ein-satz eines EDI-Providers angesprochen. Dabei wird darauf verwiesen, dass diese ausser-halb des eigentlichen EDI-Datenaustausches stehende Beziehung mit einem mit dem Dritten separat abzuschliessenden Vertrag geregelt werden soll.  Spezielle Regelungen zu treffen sind vor al-lem bezüglich Fragen der Haftung und der Verfügbarkeit des EDI-Systems.
Werden diese Fragen nicht im Detail vertraglich geregelt, so treten die Bestimmungen des OR in Kraft. Art. 97 OR fordert beispielsweise allgemein Schadenersatz bei Nicht-Erfüllung einer Leistung; Art. 398 OR verweist auf die Haftungsbestimmungen.
 

Digitale Signaturen und Trusted Third Parties

Obwohl, wie in Kapitel 3.3.3 (Datenübertragung und -sicherheit) gezeigt wird, die digitale Signatur ein wesentliches und sicheres Mittel ist, um im Verkehr mit elektronisch über-mittelten Dokumenten Gewissheit über Authentizität und Integrität zu erhalten, wird sie rechtlich nicht als der eigenhändigen Unterschrift ebenbürtig anerkannt. Somit wird die digitale Signatur zwar in der Praxis als verlässliche Sicherheitsmassnahme eingesetzt, juristisch jedoch weist sie keine Beweiskraft auf [Neub96, S. 80]. Eine Akzeptanz in den gesetz-lichen Grundlagen könnte so-wohl für die Verbindlichkeit als auch für die Beweiskraft von EDI-Nachrichten sorgen.
Um eine rechtliche Anerkennung und Gleichstellung der digitalen Signatur mit der eigen-händigen Unterschrift bemüht sich derzeit das Bundesamt für Justiz und verschiedene schweizer-ische Fachgruppen. Auslöser dazu bildete eine Motion im März 1994 zu einer Änderung des Art. 14 OR, die eine Rechtsverbindlichkeit elektronischer Unterschriften bewirken sollte [Neue97, S. 194].
Ebenfalls in diesem Zusammenhang denkbar und wünschbar wäre die Schaffung von sogenannt-en "Trusted Third Parties" (sh. Kapitel 3.3.3, Datenübertragung und -sicherheit), die als übergeordnete Instanz die Authentizität eines Kommunikationspartners garantieren kann.
Aufbewahrungsvorschriften (AV)

Die Modellvereinbarung für EDI geht unter dem Punkt "Aufbewahrung, Prüfung und Heraus---gabe" nur sehr allgemein auf die Einhaltung der Aufbewahrungsvorschriften ein. Es wird dort lediglich gefordert, dass "die Partner (...) während der an ihrem Geschäftssitz geltend-en Auf-bewahrungsdauer (Art. 962 Abs. 1 OR) die im Transaktionsjournal auf-ge-zeichneten Meldungen nach den jeweils geltenden Regeln für die ordnungsgemässe Auf--zeichnung und Aufbewahrung von Geschäftskorrespondenz und Buchungsbelegen auf einem Datenträger auf-bewahren". Die geltenden Regeln sind in der Schweiz grösstenteils in der "Verordnung über die Aufzeichnung von aufzubewahrenden Unterlagen" (AV) zu OR 962 zu finden. Diese Auf-bewahrungsverordnung regelt die Voraussetzungen und Umstände, unter denen "Aufzeichnungen auf Bild- oder Datenträger (...) die gleiche Beweiskraft wie die Unter-lagen selbst" haben (Art. 962, Abs. 4). Dazu gehört eine geeignete Organisation, so dass Aufzeich-nungen jederzeit und ohne grösseren Aufwand verfügbar und lesbar sind (Art. 4 und 9 AV) sowie eine lückenlose und auf Mängel überprüfte Aufzeichnung (Art. 3 und 7 AV). Weitere Voraussetzungen, damit Aufzeichnungen die gleiche Beweiskraft haben wie das Original, sind eine systematische Aufbewahrung (Art. 8 AV) sowie die Angabe der Ver--ant-wort-lichkeiten (Art. 6, 10 AV). In der Praxis lassen sich diese Forderungen aus der Auf--zeich-nungsverordnung (AV) durch physische Massnahmen (Zugangskontrolle, Warn-sys-teme etc.), softwaretechnische Massnahmen (Logsystem, Zutrittsrechte etc.) und organi--sa-torische Massnahmen (Festlegen der Verantwortlichkeiten, Datensicherungspläne etc.) um-setzen.

Tabelle

kann beim Autor bezogen werden.

Tab. 3.3: Risiken-Massnahmen Beziehungen zum Kapitel "Rechtliches Umfeld".

Anmerkungen:

(1)  Der Einsatz von Spezialgesetzen als Massnahme gegen die dargestellten Risiken hängt von deren     Existenz im jeweiligen Land ab; in der Schweiz bspw. fehlen bis heute EDI-Gesetze.
(2)  Voraussetzung ist die gesetzliche Anerkennung von digitalen Signaturen.
 
 
 

3.1.4 Externe Bedrohungen
 

In diesem Kapitel soll ein kurzer Überblick über bei der EDI-Einführung zu berücksichtig-ende Risiken gegeben werden, deren Ursache nicht (in erster Linie) im Einsatz von EDI liegt.  Viel-mehr geht es darum, die Risiken zu analysieren, die auf ein EDI-System ein-dring-en und dieses von aussen bedrohen. Wie im Kapitel 2.4  (Risiko-Management und Siche-r--heit) einleitend dar-gestellt, handelt es sich gemäss der dort aufgeführten Klassifikation um "Be-dingungs-risiken". Es geht dabei insbesondere um die physische Gefährdung und Be-droh-ung der "Endsysteme" durch Naturereignisse, menschliches Verhalten oder technisches Ver-sagen [Fisc94, S. C4125.05]. Da diese Risiken nicht EDI-spezifisch  sind, sondern für alle Arten von technischen Systemen bestehen, kann auf viele bereits bestehende Frame-works und Management-Modelle zurückgegriffen werden.
 

Bedrohungen der IT-Infrastruktur

Heinrich gibt folgende drei Kategorien an, von denen Bedrohungen für die Informations-infra--struktur, also auch die EDI-Infrastruktur, ausgehen [Hein92, S. 225f]:

· Unzuverlässigkeit: In diese Kategorie gehören alle umgangssprachlich als "Fehler" bezeichneten Ereignisse. Sie können sowohl von der technischen Infra-struktur (EDI-Komponenten) oder aber von den das System bedienenden Men-schen ausgehen. Menschliche Fehler können weiter unterteilt werden in unbeab-sichtigte, unbewusste, fahrlässige oder absichtlich böswillige Handlungen. Gründe für menschliche Fehler können vielschichtig sein, sie reichen von ungenügender oder falscher Information bzw. Fähigkeiten, über eine ungenügend vor Fehler schützende Arbeitsumgebung bis hin zu persönlichen Merkmalen wie der Fähig--
 keit zur Stressbewältigung [Cox91, S. 61].

· Deliktische Handlungen: In diese Kategorie fällt das gesamte Spektrum der Comp-u-ter-Kriminalität, sowohl der internen Mitarbeitern als auch von externen Kriminellen. Beispiele sind etwa Computer-Spionage, Sabotage, Hacking oder der Diebstahl von Daten.
 
· Umgebungseinflüsse: Zu den Umgebungseinflüssen werden Bedrohungen aus der Natur gezählt. Beispiele sind Überschwemmungen, Feuer oder Erdbeben. Deren Ein-treten steht typischerweise vollständig ausserhalb des menschlichen Einfluss-be-reiches.

Etwas detaillierter, aber letztlich mit gleicher Aussagekraft, ist die Aufgliederung der ex-ternen Bedrohungen, wie sie die Schweizerische Informatik-Konferenz vorschlägt [Bauk95, S. 39]. Unterschieden werden hier die Kategorien Mitarbeiter, Kriminelle Handlungen, Sabo-tage, Terror, Feuer, Umgebungsrisiken, Höhere Gewalten und Technische Störungen.
 

Massnahmen

Es gehört gemäss Definition (Kapitel 2.4) zu den Merkmalen der hier aufgeführten Klasse der Bedingungsrisiken, dass diese mit geeigneter Präventionsmassnahmen gemildert werden kön-nen und auch grösstenteils versicherbar sind.
Risiken dieser Art sollten deshalb grundsätzlich bereits im Rahmen des existierenden Risiko-Manage-ment Programms, das sich typischerweise mit solchen Bedingungsrisiken beschäftigt, analysiert worden sein [Salt93, S. 34].
Ein allgemeines Risiko-Management-Programm, wie es typischerweise in Unternehmen zu finden ist (sein sollte), hat zum Ziel, "das Bedrohungspotential (...) so weit zu reduzieren, dass keine unkalkulierbaren Risiken für das Unternehmen bestehen bleiben [Hein92, S. 227]. Ein solches "integriertes Sicherungssystem" kann übersichtsmässig wie folgt aufgegliedert werden [Hein92, S. 227f]:

· Sicherungsmassnahmen zum Schutz von Objekten wie Gelände, Gebäude, Räume;
· Sicherungsmassnahmen zum Schutz von Hardware und Kommunikationsnetzen;
· Sicherungsmassnahmen zum Schutz von Software;
· Sicherungsmassnahmen zum Schutz von Daten (Datenschutz).

Entsprechende Schutztechniken sind nicht Gegenstand dieser Arbeit. Deren Anwendung und Umsetzung orientiert sich an den im Kapitel 2.4 (Risiko-Management und Sicherheit) bereits vorgestellten Konzepten und Frameworks zum allgemeinen Risikomanangement in einer Un-ternehmung.
 

Tabelle

kann beim Autor bezogen werden.

Tab. 3.4: Risiken-MassnahmenBeziehungen zum Kapitel "Externe Bedrohungen".


weiter zum Kapitel 3.2 (Organisatorische Aspekte)